DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. Februar 2021BEK 2020 139MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,betreffendDNA-Profilerstellung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. August 2020, SUI 2020 748, neu SU 2020 217);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.C.________ (nachfolgend Geschädigte) meldete sich am 18. November 2019 bei der Kantonspolizei Schwyz und gab u.a. an, dass sie Probleme mit einem Kunden habe und dass ihr Fahrzeug beschädigt worden sei(U-act. 8.2.01, S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) eröffnete daraufhin am 19. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung (U-act. 9.0.03) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz gleichentags mit der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers, der Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie der Spurensicherung am sichergestellten Scheibenwischer (U-act. 9.0.04; vgl. U-act. 5.2.02). Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach vergebens zur Einvernahme als beschuldigte Person resp. zur erkennungsdienstlichen Erfassung vorgeladen worden war (U-Nebenakten 2, 3, 4, 6, 7), akzeptierte er am 20. August 2020 die durch die Polizei angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie den Wangenschleimhautabstrich (WSA) und kooperierte freiwillig (U-act. 1.2.04 f.). Anschliessend ordnete die Strafverfolgungsbehörde am 21. August 2020 die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den Wangenschleimhautabstrich (WSA) des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen (angefochtene Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 21. August 2020 bezüglich der Anordnung und Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4, S. 1).2.a) In der angefochtenen Verfügung fasste die Strafverfolgungsbehörde die Aussagen der Geschädigten folgendermassen zusammen: Die Geschädigte habe sich dahingehend geäussert, dass sie in der D.________ in E.________ sexuelle Dienstleistungen angeboten und dort diverse Kontakte mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Am 24. Oktober 2019 sei es zu einer Meinungsverschiedenheit mit dem Beschwerdeführer gekommen, welche das bisher rein geschäftliche Verhältnis zwischen ihnen verschlechtert habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sie jeweils vom Parkplatz vor der D.________ her beobachtet. Er sei ihr gefolgt und habe ihr diverse Kurznachrichten geschrieben, unter anderem, dass sie schon noch sehen werde, was er für ein „Arschloch“ sein könne. Am 30. Oktober 2019 habe die Geschädigte die Nummer des Beschwerdeführers blockiert. In der Nacht vom 17. auf den 18. November 2019 seien an dem von ihr gefahrenen Fahrzeug durch eine unbekannte Täterschaft die Scheibenwischer beschädigt sowie die Fahrzeugseiten und die Motorhaube zerkratzt worden. Sie habe ihr Fahrzeug am 17. November 2019 um ca. 12.00 Uhr verlassen. Ein Kunde habe ihr gesagt, er habe den Beschuldigten am 17. November 2019 um ca. 17.00 Uhr auf dem Parkplatz gesehen. Die Geschädigte habe Angst vor dem Beschuldigten und denke, er könnte Gewalt gegen sie anwenden (angefochtene Verfügung, E. 1). Die Strafverfolgungsbehörde kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
DNA-Profilerstellung